Sämtliche Sportstätten (indoor wie outdoor) dürfen per 29. Mai unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter, zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden. In geschlossenen Räumlichkeiten der Sportstätte ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Bei der Sportausübung ist ein genereller Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden, sodass z.B. auch das Tennis-Doppel, Volleyball oder Faustball möglich sind. Ein Mund-Nasen-Schutz ist bei der Sportausübung nicht notwendig.
Weiters kann der Abstand von einem Meter von BetreuerInnen und TrainerInnen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dabei empfehlen wir aber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Bis 30. Juni dürfen maximal 100 ZuschauerInnen die Sportstätte betreten. Die diesbezüglichen Regeln der COVID-19_Lockerungsverordnung sind zu beachten.
Kantinen dürfen analog zum Gastgewerbe seit 15. Mai wieder geöffnet sein. Für Kantinen gelten dieselben Bestimmung, wie für das Gastgewerbe. Ungeachtet der Benennung (Vereinsheim, Clubraum, Buffet), wird als Kantine ein Ort bezeichnet, an dem Getränke oder Speisen ausgegeben werden. Diese finden Sie in der vorangegangenen COVID-19_Lockerungsverordnung.
Besonderer Schutz von Risikogruppen
Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen. Dabei ist eine Gruppengröße von maximal 6 zu Beaufsichtigenden empfehlenswert.
Um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können und die Einhaltung der Abstandsregeln zu vereinfachen, empfehlen wir geeignete Maßnahmen (wie z.B. gleiche Gruppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme) zu setzen.
Bei der Nichteinhaltung der Maßnahmen können Sportstättenbetreiber einen Platzverweis aussprechen.
Auf Angehörige von Risikogruppen (z.B. Vorerkrankungen wie Diabetes oder Immunsuppression) ist besondere Rücksicht zu nehmen (z.B. durch Individualtraining).
Hygieneregeln
Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind einzuhalten.
Bei der Nutzung von Sportgeräten durch mehrere SportlerInnen ist sicher zu stellen, dass alle SportlerInnen vorher undnachher ihre Hände waschen oder desinfizieren. Wo es möglich ist, ist das Händewaschen dem Desinfizieren vorzuziehen.
Verkehrsbeschränkungen
Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften für die Anreise zur Sportstätte ist von Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und dürfen pro Sitzreihe einschließlich dem/der LenkerIn nur zwei Personen befördert werden.